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2021-02-11-(GEIG) Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur -Gesetz verpflichtet Bauherren zur Schaffung von Ladeinfrastruktur

Ob Wohngebäude oder nicht: Wer neu baut oder umfangreich modernisiert, der muss künftig gleich die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität mit bauen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag jetzt verabschiedet. Es gilt, sobald das Gebäude über eine gewisse Mindestanzahl an Parkplätzen verfügt. Unter bestimmten Umständen müssen die Eigentümer sogar komplette Ladestationen errichten.

Berlin. Der Bundestag hat am Donnerstag (11. Februar 2021) das sogenannte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlossen. Damit zwingt der Gesetzgeber Bauherren dazu, die Infrastruktur für das Aufladen von Elektromobilen zu schaffen. Damit sind etwa Leerrohre gemeint, durch welche später die Kabel einer Ladesäule oder Wallbox gezogen werden können.

Die neue Pflicht greift bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen. Dort muss der Bauherr künftig jeden Stellplatz mit den Leerrohren für eine mögliche zukünftige Ladesäule ausstatten. Bei neuen Nichtwohngebäuden greift die Pflicht ab eine Zahl von sechs Stellplätzen und gilt nur für jeden dritten Platz. Bei diesen Gebäuden muss man allerding zusätzlich auch gleich einen Ladepunkt einrichten.

Neubau und größere Renovierung: Ladeinfrastruktur wird Pflicht

Bei gemischt genutzten Gebäuden kommt es darauf an, ob die Wohnnutzung überwiegt – dann gilt die Regelung für neue Wohngebäude – oder eben nicht – dann gilt die Regelung für Nichtwohngebäude. Außerdem trifft das neue Gesetz nicht nur Neubauten. Auch im Bestand müssen Eigentümer die Leerrohre künftig einbauen lassen, wenn sie eine größere Renovierung durchführen, die auch den Parkplatz oder die Elektrik des Hauses umfasst.

Allerdings greift diese Pflicht im Bestand erst bei Gebäuden, zu denen mehr als zehn Stellplätze gehören. Auch hier gilt, dass bei Wohngebäuden an jedem einzelnen Stellplatz die Ladeinfrastruktur zu schaffen ist. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden ist an jedem fünften Stellplatz ein Leerrohr einzubauen und wie beim Neubau so muss der Eigentümer auch gleich eine Ladestation errichten.

Hohe Strafe bei Nichtbeachtung

Auch im Bestand gilt die gleiche Regelung zur gemischten Nutzung, wie für den Neubau. Mehr noch: Alle bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen müssen bis zum Jahr 2025 mindestens einen Ladepunkt erhalten. Eine Ausnahme gibt es von der neuen Verpflichtung, und zwar in Form einer Kostenobergrenze: Wenn die Ladein-frastruktur mehr als sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten ausmacht, kann man von ihrem Bau absehen.

Die Pflicht zur Schaffung der Ladeinfrastruktur kann auch im Quartier erfüllt werden. Die Eigentümer bzw. Bauherren beieinanderstehender Gebäude können dann eine Vereinbarung abschließen, wonach sie ihre Stellplätze gemeinsam mit der geforderten Ladeinfrastruktur ausrüsten. Auch die Beteiligung eines Energieversorgers am Projekt ist möglich. Das geht sowohl bei Neubau als auch bei Renovierungsprojekten und selbst dann, wenn alle Gebäude einem einzigen Eigentümer gehören. Eine schriftliche Dokumentation ersetzt dann die Vereinbarung.

Etwas flexibler können auch die Eigentümer mehrerer Nichtwohngebäude das Gesetz handhaben, und zwar sowohl beim Neubau als auch bei einer größeren Modernisierung. Sie dürfen die Zahl der zu bauenden Ladepunkte nach Bedarf auf die Gebäude aufteilen. Selbst wenn alle am Ende nur zu einem Gebäude gehören, ist das zulässig. Für alle Eigentümer und Bauherren gilt indes: Ein Verstoß gegen die neue Verpflichtung wird als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet.

Auf Drängen der SPD: EU-Richtlinie übererfüllt

Mit dem neuen Gesetz hat der Bundestag eine EU-Richtlinie (EU-Gebäuderichtlinie 2018/844) umgesetzt. Ursprünglich hatte das Bundeskabinett beschlossen, die Richtlinie aus Brüssel 1:1 in deutsches Recht zu übertragen (wir berichteten über das Vorhaben). Darüber hatte es dann aber einen langen Koalitionsstreit gegeben. Am Ende hat sich die SPD mit Ihrer Forderung durchgesetzt, für Neubauten schärfere Regeln einzuführen, als die EU es fordert.

Nachdem der Bundestag das Gesetz nunmehr endgültig verabschiedet hat, muss es nur noch den Bundesrat passieren, erfordert allerdings nicht dessen Zustimmung. Es wird dann anschließend gleich nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Gebunden sind an das GEIG all jene Neubau- oder Modernisierungsprojekte, die nach dem Inkrafttreten angezeigt, beantragt oder begonnen werden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Quelle: https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/neues-gesetz-verpflichtet-bauherren-zur-schaffung-von-ladeinfrastruktur-5502/?fbclid=IwAR3WZnjjQCwZVh5vyU__hOoOo_2DEASSJL2ez6_RBOlKXF9XhkqWS_W_7tU

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