2024-05-15_Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG

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  • Erstellungsdatum 16/05/2024
  • Zuletzt aktualisiert 16/05/2024

2024-05-15_Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG

2024-05-15_Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Auszug

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
b)
Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
1.
deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
2.
deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
3.
die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.“
8.
§ 10a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: