
2025-02-04—2024-3164 Anfrage m. Stellungnahme der Verwaltung – Wiembachallee
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- Zuletzt aktualisiert 05/02/2025
2025-02-04---2024-3164 Anfrage m. Stellungnahme der Verwaltung - Wiembachallee
2025-02-04---2024-3164 Anfrage m. Stellungnahme der Verwaltung
Anfrage des Rh. Rees (Klimaliste Leverkusen) vom 23.01.2025
Aufweitung des Wiembachs an der Wiembachallee und „Grünes Regenrückhalte-
becken auf dem ehemaligen Pintschölgelände“
Aus gegebenem Anlass (derzeitige politische Beratungen) darf höflichst um umgehende
und umfassende Beantwortung zu den Machbarkeitsstudien und Plänen zur Aufweitung
der Wiembachallee (auch Planungen vor dem Starkregenereignis 2021) sowie des Grü-
nen Regenrückhaltebeckens auf dem ehemaligen Pintschölgelände gebeten werden.
Es darf höflichst um die Beantwortung nachfolgender Fragen gebeten werden.
Es darf weiterhin gebeten werden, Ihre schriftlichen Einlassungen durch entsprechende
Dokumente zu belegen.
1.
Welchen hochwasserschutzrechtlichen Status genießt der Wiembach im Bereich der
Wiembachallee derzeit?
2.
Welcher hochwasserschutzrechtliche Status soll zukünftig für den Wiembach im Bereich
der Wiembachallee erreicht werden?
3.
Welcher wasserökologische und landschaftsökologische Zustand (derzeit LSG) des
Wiembachs im Bereich der Wiembachallee soll zukünftig erreicht werden
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Anfrage des Rh. Rees (Klimaliste Leverkusen) vom 23.01.2025
Aufweitung des Wiembachs an der Wiembachallee und „Grünes Regenrückhalte-
becken auf dem ehemaligen Pintschölgelände“
Aus gegebenem Anlass (derzeitige politische Beratungen) darf höflichst um umgehende
und umfassende Beantwortung zu den Machbarkeitsstudien und Plänen zur Aufweitung
der Wiembachallee (auch Planungen vor dem Starkregenereignis 2021) sowie des Grü-
nen Regenrückhaltebeckens auf dem ehemaligen Pintschölgelände gebeten werden.
Es darf höflichst um die Beantwortung nachfolgender Fragen gebeten werden.
Es darf weiterhin gebeten werden, Ihre schriftlichen Einlassungen durch entsprechende
Dokumente zu belegen.
1.
Welchen hochwasserschutzrechtlichen Status genießt der Wiembach im Bereich der
Wiembachallee derzeit?
2.
Welcher hochwasserschutzrechtliche Status soll zukünftig für den Wiembach im Bereich
der Wiembachallee erreicht werden?
3.
Welcher wasserökologische und landschaftsökologische Zustand (derzeit LSG) des
Wiembachs im Bereich der Wiembachallee soll zukünftig erreicht werden
4.
Welche Anforderungen und Auflagen bezüglich Hochwasserschutz, Gewässergüte und
Landschaftsschutz formulieren die Bezirksregierung und der Wupperverband und seit
wann?
5.
Wem konkret soll ein erhöhter Hochwasserschutz an der Wiembachallee dienen (Auf-
zählung von Gebieten und Straßenzügen)?
6.
Ist ein erhöhter Hochwasserschutz am Wiembach im Bereich der Wiembachallee für Be-
standsgebäude rechtlich geboten?
7.
Dient ein erhöhter Hochwasserschutz des Wiembachs im Bereich der Wiembachallee
der Verwirklichung zukünftiger Bauvorhaben und wenn ja welcher?
8.
Warum gibt es bislang insbesondere nach dem Starkregenereignis des Jahres 2021
kein Gesamtstädtisches Hochwasserschutzkonzept in welches das vorliegende ge-
plante Vorhaben mit eingebunden werden könnte?
9.
Warum gibt es bislang kein Gesamtstädtisches Konzept zur ökologischen Aufwertung
von Fließgewässern, in welches das vorliegende geplante Vorhaben mit eingebunden
werden könnte?
10.
Warum liegt bislang keine Ursachenanalyse für das Hochwasserereignis des Jahres
2021 für das Stadtgebiet von Leverkusen vor?
11.
Warum wurde bislang keine gesamtheitliche Betrachtung des Wiembachs von der
Quelle bis zur Mündung (Wupper) inklusive aller Zuflüsse und Engstellen (Brücken und
Verrohrungen) vorgenommen?
12.
Warum wurden keine natürlichen Retentionsflächen für den Wiembach zwischen Quelle
und Mündung eruiert und einer vertiefenden Prüfung unterzogen? Dies gilt insbeson-
dere auch für die Flächen des ehemaligen Pintschölgeländes sowie alle weiteren von
den Gutachtern zur derzeit beratenen Machbarkeitsstudie herangezogenen Flächen öst-
lich der Neukronenberger Straße in Leverkusen.
13.
Ist es zutreffend, dass nach der Aufweitung des Wiembachs an der Wiembachallee die
bisherige Verkehrssicherungspflicht und Instandhaltung/Instandsetzung für die Deich-
und Dammanlage durch die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen entfallen wird?
Stellungnahme der Verwaltung vom 04.02.2025:
Aufgrund der teils ineinandergreifenden Thematik der einzelnen Punkte des Fragenkata-
logs erfolgt eine themenbezogene übergreifende Beantwortung.
Der Wiembach ist nach der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EU-
HWRM-RL) als Risikogewässer eingestuft. Der Deich entlang der Wiembachallee ent-
spricht zurzeit nicht dem aktuellen Stand der Technik. Aktuell tritt der Wiembach im Be-
reich der Wiembachallee bereits bei einem Hochwasserereignis > HQ10 über das Ufer.
Mit der Bachaufweitung an der Wiembachallee soll, wie in der Vorlage Nr. 2024/3164
und auch im Vortrag des Ingenieurbüros Fischer im Forum ZAK am 29.10.2024 sowie
vom Fachbereich Mobilität und Klimaschutz im Ausschuss für Bürgereingaben Umwelt
(BU) am 23.01.2025 vorgestellt, das Schutzziel vor einem HQ100 erreicht werden. Die-
ses wird auch rechtlich durch die Hochwasserrisikomanagementpläne und den Kommu-
nensteckbrief vorgegeben (siehe Vorlage Nr. 2024/3164 inklusive Anlagen sowie die
Vortragsfolien vom Forum ZAK am 08.09.2023).
Die Wiembachallee ist aktuell als Landschaftsschutzgebiet gelistet (siehe Vorlage Nr.
2024/3164 inklusive Anlagen, sowie Vortragsfolien vom BU am 23.01.2025 und GEO-
portal.NRW). Dieser Zustand soll mindestens auch nach der Umsetzung der Hochwas-
serschutzmaßnahme (Bachaufweitung an der Wiembachallee) bestehen bleiben. Durch
den Versuch der Erhaltung der äußeren Baumreihe respektive der ggf. nötigen Nach-
pflanzung durch klimaresiliente Baumarten soll der Charakter und somit auch das Land-
schaftsbild an der Wiembachallee so gering wie möglich verändert werden, um damit
auch dem Wunsch der Bevölkerung und Politik hinsichtlich der Erhaltung eines Naher-
holungsraums im Stadtgebiet (Wiembachallee) nachzukommen.
Wie bereits im Forum ZAK am 29.10.2024 und auch im Ausschuss für Bürgereingaben
Umwelt am 23.01.2025 vorgestellt, ist die Gewässerstrukturgüte an der Wiembachallee
zurzeit in einem mäßigen bis schlechten Zustand (siehe Vorlage Nr. 2024/3164 inklusive
Anlagen sowie Vortragsfolien vom BU am 23.01.2025 und Karte - Wupperverband). Ge-
mäß § 27 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. eine
Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands ist zu vermeiden
und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand ist zu erhalten oder zu er-
reichen.
Zur Erreichung von europaweit geltenden Standards beim Umgang mit dem Hochwas-
serrisiko gibt die HWRM-RL konkrete Arbeitsschritte vor, die durch die Mitgliedstaaten
der EU umgesetzt werden müssen. Mit Inkrafttreten des WHG des Bundes im Jahre
2010 wurde die HWRM-RL in den §§ 72 ff. WHG in nationales Recht umgesetzt.
Die Umsetzung der Bachaufweitung an der Wiembachallee als Hochwasserschutzmaß-
nahme führt dazu, dass das festgesetzte Überschwemmungsgebiet (Folie 21 BU-Vor-
trag vom 23.01.2025) aufgehoben werden kann. Die Erhöhung des Hochwasserschut-
zes am Wiembach im Bereich der Wiembachallee ist entsprechend des Kommunen-
steckbriefes technisch und rechtlich geboten. Er dient insofern zukünftigen Bauvorha-
ben, als dass auch bei den Bestandsbauten zurzeit keine baulichen Änderungen mög-
lich sind bzw. nur unter Berücksichtigung der hochwasserangepassten Bauweise. In
erster Linie geht es um die Verringerung bzw. Vermeidung von hochwasserbedingten
nachteiligen Folgen auf die vier Schutzgüter - menschliche Gesundheit, Umwelt, Kultur-
erbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.
Mit der Umsetzung der Planung würde die dort ansässigen Bevölkerung vor einem 100-
jährlichen Hochwasserereignis geschützt. Für die Auswahl bzw. Festlegung der Maß-
nahmen sowie die Förderkulisse wird auf den risikobasierten Ansatz abgezielt.
Dies wird auch durch Kommunensteckbriefe und die Hochwasserrisikomanagement-
pläne abgebildet und behördenverbindlich vorgegeben. Diese geben somit auch vor,
welche Maßnahmen im Stadtgebiet umzusetzen und nachzuhalten sind.
Die ökologische Aufwertung von Fließgewässern gehört zur wasserwirtschaftlichen
Grundaufgabe der gewässerunterhaltungspflichtigen Stellen/Verbände/Behörden. Ge-
mäß der EU-WRRL und des WHG i.V.m. dem Landeswassergesetz NW wurden ent-
sprechende Maßnahmenpläne aufgestellt und auch umgesetzt. Im Zuge der Schadens-
beseitigung wurden z.B. 45 Brückenbauwerke/ Durchlässe saniert und erweitert.
Eine Ursachenanalyse wurde im Rahmen der Schadensaufarbeitung (Vorlage Nr.
2021/1166) durchgeführt. Bei dem Starkregenereignis mit einhergehender Überflutung
von 2021 handelte es sich um ein Überschwemmungsereignis dessen Abfluss deutlich
über dem eines HQextrem lag.
Die Durchlässe an den Brücken wurden bereits in diversen Gremien (Ausschuss für
Bürgereingaben Umwelt sowie AK Wiembach und Forum ZAK) erläutert. Die Durchlässe
sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den technischen Regelwerken für
ein Hochwasserereignis in der Größenordnung eines HQ100 dimensioniert. Entspre-
chend der Darstellung zum Sachverhalt hat sich die Fachverwaltung mit den politischen
Vertreter*innen auch im Forum ZAK am 08.09.2023 darauf geeinigt, das Pintsch-Öl-Ge-
lände hinsichtlich der möglichen Nutzung als Hochwasserrückhaltebecken (HRB) zu un-
tersuchen (siehe Vortragsfolien Forum ZAK vom 08.09.2023).
Wie den Anlagen 1 und 3 zur Vorlage Nr. 2024/3164 und dem Vortrag im BU am
23.01.2025 zu entnehmen ist, wurden sehr wohl natürliche Retentionsflächen für den
Wiembach zwischen Quelle und Mündung untersucht. Eine vertiefte Prüfung der selbi-
gen ist aufgrund der unzureichenden Qualität und Quantität dieser Flächen nicht weiter-
verfolgt worden. Flächen als Retentionsraum zu nutzen, bei denen im Retentionsfall die
angrenzende Bebauung gefährdet ist, ist aus Sicherheitsgründen nicht umzusetzen und
der Bevölkerung nicht zu vermitteln. Außerdem besitzen alle untersuchten potenziellen
Kleinretentionsflächen nicht das nötige Gesamtvolumen um einen positiven Einfluss auf
den Hochwasserschutz an der Wiembachallee während eines HQ100 zu haben.
Hinsichtlich der Nachfrage zur vertieften Untersuchung des Pintsch-Öl-Geländes wird
auf die Anlagen zur Vorlage Nr. 2024/3164 verwiesen. Hier wird sehr ausführlich erläu-
tert, dass das Pintsch-Öl-Gelände sowie die Fläche östlich der Neukronenberger Straße
diesbezüglich untersucht wurden. Aufgrund des zu geringen Volumens von ca. 30.000
m³ und dem ausbleibenden Einfluss auf den Abfluss an der Wiembachallee bei einem
Bemessungslastfall HQ100 mit ca. 17,5 m³/s ist ein „einfacher Einstau“ auf dem Pintsch-
Öl-Gelände nicht ausreichend (vgl. Vorlage Nr. 2024/3164 sowie die dazugehörigen An-
lagen).
Die Bachaufweitung an der Wiembachallee führt dazu, dass die zurzeit vorhandene
Deichanlage entfällt (siehe Vorlage Nr. 2024/3164 sowie Anlage 4 sowie Vortragsfolien
vom BU am 23.01.2025). Damit einhergehend entfällt auch die Verkehrssicherungs-
pflicht und Instandhaltung der Deichanlage durch die Technischen Betriebe der Stadt
Leverkusen (TBL). Durch die Bachaufweitung wird die technische Anlage „Deich“ durch
sogenannten „grünen Hochwasserschutz“ ersetzt. Im Vergleich dazu würde mit einem
HRB im Oberlauf ein neues technisches Bauwerk entstehen, das aufgrund des Bau-
werkstyp deutliche höhere Anforderungen an Betrieb und Unterhaltung erfordert.
Mobilität und Klimaschutz

